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Die Dienstleistung als
Makler richtet sich auf die Vermittlung bzw. den Nachweis zum
Vertragsabschluss der Gelegenheiten. 2. Die Anforderung unserer
Angebote und Annahme unserer Maklerdienste bedeutet Auftragserteilung
und beinhaltet einen allgemeinen Suchauftrag bzw. Verkaufsauftrag sowie
Akzeptanz der allgemeinen Geschäftsbedingungen. 3. Der Maklerauftrag kommt
schriftlich, mündlich oder stillschweigend durch Inanspruchnahme
unserer Tätigkeit zustande. 4. Die Maklerprovision im
Erfolgsfalle beträgt: Bei Kaufobjekten für den Käufer 3 %
zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer, für den Verkäufer 3 % zzgl.
Mehrwertsteuer. Bei Anmietung einer Wohnimmobilie 2
Monatsmieten zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer. Bei einer gewerblichen
Anmietung 3 Monatsmieten zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer. Bei Vermittlung
von Erbbaurechten 5 % aus dem Grundstückswert und 3 % ggf. aus dem
Gebäudewert. Bei Übertragung von Gesellschaftsrechten oder -anteilen 5
% aus dem Vertragswert und Anteile. Und ist fällig und
verdient bei notariellem Abschluss des Hauptvertrages. 5. Die Firma Zimmermann
kann für beide Seiten – Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter –
nachweisend sowie vermittelnd gegen Entgeld tätig sein. Die
Doppeltätigkeit wird als Regelfall betrachtet. 6. Alle Informationen, die
durch die Firma Zimmermann mitgeteilt werden, sind für den Empfänger
bestimmt, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
Bei Abschluss eines Kaufvertrages oder Mietvertrages eines
nachgewiesenen Objekts mit einem Dritten, auch eine Tochterfirma, führt
die Weitergabe zur Provisionspflicht in Höhe der vereinbarten
Provision. Die weitere Geltendmachung eines Schadens bleibt
vorbehalten, insbesondere auch bezüglich der entgangenen Provision von
der anderen Vertragsseite. 7. Vorkenntnis eines
Objekts hat der Interessent innerhalb von 3 Kalendertagen unter
Quellenangabe schriftlich mitzuteilen. Die Schriftform ist ebenfalls
bei Beendigung eines Suchauftrages erforderlich. 8. Kommt zwischen dem
Interessenten und dem genannten Verkäufer/Vermieter ein anderes
Geschäft zustande, auch auf dem Wege der Zwangsversteigerung, so ist
oben genannte Maklerprovision zu zahlen. Ebenso ist der Interessent
verpflichtet, das Maklerbüro von Vertragsverhandlungen oder
Vertragsabschlüssen unverzüglich zu informieren. 9. Das Maklerbüro hat die
Berechtigung, die Provisionsvereinbarung in den notariellen Kaufvertrag
aufzunehmen. 10.
Spätere Direktangebote an Kauf- und Mietinteressenten durch den
Verkäufer, Vermieter oder Angebote über Dritte über bereits genannte
Objekte (vermittelt oder nachgewiesen) unterbrechen nicht den
Ursachen-Zusammenhang zwischen Maklerleistung und Vertragsabschluss.
Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens ein dem
wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft zustande kommt und dadurch
der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Dies gilt auch für den
Fall, wenn mit den von uns nachgewiesenen Interessenten in einer Frist
von 3 Jahren nach Abschluss des ersten von uns vermittelten Vertrages
weitere Geschäfte abgeschlossen werden, die in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit dem zuerst erteilten Auftrag oder den weiter erteilten
Aufträgen stehen. 11.
Alleinaufträge können in schriftlicher oder mündlicher Form erteilt
werden. Die Kündigung eines Alleinauftrages hat schriftlich zu
erfolgen, die Frist hierfür beträgt 1 Monat nach Ablauf des
Alleinauftrages. Wird der Alleinauftrag nicht gekündigt, verlängert er
sich auf unbegrenzte Zeit und ist nach Ablauf eines Jahres zumindest
mündlich zu verlängern. Aktivitäten sowie der Interessentennachweis
werden dem Alleinauftraggeber jeweils schriftlich mitgeteilt.
12. Wird
vom Verkäufer/Vermieter ein Kunde geschützt, so beinhaltet dieser
Kundenschutz den Anspruch des Maklerbüros auf die volle Provisionshöhe
aus dem Geschäft. Also Verkäufer-, Käuferprovision bzw.
Mieterprovision, und zwar unabhängig davon, ob der zu dem Zeitpunkt des
Kundenschutzes aktuelle Preis erzielt wird. Bei Verhandlungen ist der
Makler in jedem Falle hinzu zu ziehen. Eine Provisionsvereinbarung in
einem notariellen Kaufvertrag aufzunehmen. Bei einem eventuell ohne
Einbeziehung des Maklers entstehenden Kaufvertrag ist unverzüglich nach
Abschluss das Maklerbüro in Kenntnis zu setzen. Spätere Direktangebote
an Kauf- und Mietinteressenten durch den Verkäufer, Vermieter oder
Angebote über Dritte über bereits genannte Objekte (vermittelt oder
nachgewiesen) unterbrechen den Ursachenzusammenhang zwischen
Maklerleistung und Vertragsabschluss nicht. 13. Bei
Reservierungsaufträgen wird jeweils eine Reservierungsgebühr
vereinbart. Die Gebühr liegt bei 1 bis 3 % aus der Kaufpreissumme und
wird bei Abschluss des beabsichtigten Vertrages in voller Höhe von der
vereinbarten Provision in Abzug gebracht. Bei Nichteinhaltung der
Reservierung verfällt der Anspruch des Käufers/Mieters auf den
Reservierungsbetrag. 14.
Da Informationen und objektbezogene Auskünfte teilweise von Eigentümern
und Dritten übermittelt werden, übernimmt das Maklerbüro für die
Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben keine Gewähr, auch nicht
für Exposéangaben. Schadensersatzansprüche durch Käufer, Mieter,
Verkäufer, Vermieter werden abgedungen sowie eine eventuelle Minderung
oder Verneinung des Provisionsanspruches. Sämtliche Angaben sind nach
bestem Wissen und Gewissen erstellt. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben
vorbehalten. 15.
Es gelten die Regeln des Datenschutzgesetzes und des
Telekommunikationsgesetztes. Der Firma Zimmermann übermittelte Daten
werden weder verkauft noch an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich
weitergereicht. Ihre Personenbezogenen Daten dienen nur internen
Gebrauch und können auf Ihren Wunsch jederzeit gelöscht oder korrigiert
werden. 16.
Außer bei ausdrücklicher Vereinbarung entstehen bei Nichtzustandekommen
eines Vertragsabschlusses dem Kauf-/ Mietinteressenten keine Kosten.
17.
Gerichtsstand unter Kaufleuten ist Miesbach bzw. München. Sollte eine
Klausel dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein,
so berührt sie die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen
nicht und ist durch eine Regelung zu ergänzen, die wirtschaftlich in
wirksamer Form der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. 
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